Hallo, Lizzzy,
zugegeben, ich tue mich mit einer Antwort etwas schwer.
Ich argumentiere eben immer aus der Sicht des Marktforschers.
Zunächst einmal drei Artikel von Erich Wiegand, ehem. Geschäftsführer des ADM (Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Damit kommen wir dann zu "Berechtigtes Interesse oder Einwilligung"
[hr]
Als Erlaubnisnorm kommt für die Marktforschung weiterhin die Einwilligung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Lit. a DSGVO). Daneben wird sich die Zulässigkeit auf das berechtigte Interesse des Auftraggebers stützten können (Art. 6 Abs. 1 Lit. f DSGVO). Für die Marktforschung mit Gesundheitsdaten wird Art. 9 DSGVO zu berücksichtigen sein.
Marktforschung als wissenschaftliche Forschung
Außerdem wird es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung eine Rolle spielen, ob die Marktforschung unter dem Begriff der wissenschaftlichen Forschung nach Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu subsumieren ist. Dies wird bisher in der Literatur und dem ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. vertreten. Mit der Anwendbarkeit des Art. 89 DSGVO können sich für die Marktforschung weitere Privilegierungen ergeben:
- Daten könnten für Sekundärzwecke genutzt werden (Art. 5 Lit. b DSGVO)
- Daten können auch nach Zweckerreichung gespeichert werden (Art. 5 Lit. e DSGVO)
- Von Betroffenrechten können Ausnahmen gemacht werden (Art. 89 Abs. 2 DSGVO)
aus:
www.datenschutzbeauftragter-info.de/date...s-aendert-die-dsgvo/
[hr]
Für die Markt-und Meinungsforschung spricht also das wissenschaftliche Vorgehen und das berechtigte Interesse; insbesondere da ja weitaus schärfere Standesregeln existieren.
Im Artikel 89 werden ja Ausnahmen definiert:
"können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen".
Hier ist nun Artikel 17 (Recht auf Löschung) nicht erwähnt.
Artikel 17 sagt jedoch in Absatz 3:
"Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
...
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
..."
So sieht es also aus.
Der Rest liegt eigentlich wieder bei Dir.
Die Möglichkeiten von LS sind bekannt.
Eine Idee hätte ich noch.
Lass den Befragten einen von ihm zu bestimmenden Code eingeben ("kurze Textfrage")
Wenn er dann auf die Idee kommt "Ach, das möchte ich dann doch nicht", muss er Dir diesen Code nennen und Du kannst den Datensatz löschen.
Problem: Du musst deutlich darauf hinweisen, dass der Proband sich diesen Code merken, aufschreiben muss.
Das könnte ihn animieren, dies dann auch zu benutzen.
(Aber vielleicht kommt da nur meine kleine anarchistische Ader durch)
Bis dann
Joffm